Versicherung für Ehepartner
Direktzahlungen: Neue Anforderung an den Versicherungsschutz für Partnerinnen und Partner ab 2027
Ab dem 1. Januar 2027 gilt eine neue Voraussetzung für den Bezug von Direktzahlungen: Der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, der regelmässig im Betrieb mitarbeitet, muss über eine minimale soziale Absicherung bei Krankheit und Unfall verfügen.
Diese Anforderung ergibt sich aus den Änderungen des Landwirtschaftsgesetzes (AP22+) und der Direktzahlungsverordnung (DZV), die vom Bundesrat am 6. November 2024 verabschiedet wurden.
Wer ist betroffen?
Die Versicherungspflicht gilt, wenn die Partnerin oder der Partner:
- am 1. Januar des Beitragsjahres verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt
- jünger als 65 Jahre ist
- kein eigenes Einkommen über der BVG-Eintrittsschwelle erzielt (CHF 22’680 im Jahr 2025)
- regelmässig und in erheblichem Umfang im Betrieb mitarbeitet
Partnerinnen und Partner mit Jahrgang 1972 oder älter sind von der Pflicht befreit (Übergangsbestimmung). Die Verpflichtung betrifft somit hauptsächlich Personen mit Jahrgang 1973 oder jünger.
Welche Deckung ist erforderlich?
Taggeldversicherung (Krankheit / Unfall)
- Mindestens CHF 100 pro Tag
- Maximale Wartefrist: 60 Tage
- Maximale Leistungsdauer: 2 Jahre
Risikoversicherung (Invalidität / Hinterlassenenleistungen / Todesfall)
- Mindestens CHF 24’000 Jahresrente bei Invalidität
- Mindestens CHF 24’000 Jahresrente für Hinterlassene
- oder ein Kapital von mindestens CHF 300’000
- Derselbe Betrag gilt im Todesfall (Rente oder Kapital)
Private Versicherungen sowie Deckungen aus einer externen Erwerbstätigkeit können kumuliert werden.
Wer ist nicht betroffen?
Keine Mindestdeckung ist erforderlich, wenn:
- die Partnerin oder der Partner bereits ein eigenes Einkommen über der BVG-Schwelle erzielt
- keine regelmässige Mitarbeit im Betrieb erfolgt
- das durchschnittliche steuerbare Einkommen des Ehepaars unter CHF 12’000 liegt
- der Betrieb als juristische Person organisiert ist
- es sich um einen Sömmerungsbetrieb oder eine Gemeinschaftsweide handelt
Ausnahmen sind zudem vorgesehen bei Versicherungsablehnung aus gesundheitlichen Gründen (unter bestimmten Voraussetzungen).
Welche Risiken bestehen bei Nichteinhaltung?
Die Kantone kontrollieren jährlich, ob die erforderliche Deckung besteht.
Bei Nichtkonformität:
- 1. Wiederholungsfall: Kürzung der Direktzahlungen um 10 % (min. CHF 500 / max. CHF 2’000)
- 2. Wiederholungsfall: Verdoppelung der Sanktion
- 3. Wiederholungsfall: Vervierfachung der Sanktion
Bereits heute vorsorgen
Die Einrichtung einer konformen Versicherung kann Zeit in Anspruch nehmen. Es ist wichtig zu prüfen:
- Welche Deckung besteht bereits?
- Entspricht sie den neuen Anforderungen?
- Welche tatsächlichen Bedürfnisse hat Ihr Haushalt und Ihr Betrieb?
Es bestehen branchenspezifische Lösungen, insbesondere über Agrisano (Taggeldversicherung und Risikovorsorge).
Beratungsbedarf?
Für weitere Informationen sowie zur Begleitung und Analyse Ihrer persönlichen Situation kontaktieren Sie AGRI Freiburg:
Tel. 026 467 30 10 – info@agrifribourg.ch
Unsere Empfehlung: Warten Sie nicht bis 2027, um Ihre Situation zu überprüfen. Eine frühzeitige Abklärung hilft, Sanktionen zu vermeiden und einen angemessenen Schutz für Ihre Familie und Ihren Betrieb sicherzustellen.















